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Satzung des Vereins

Die Intension unseres Vereins liegt in der familienunterstützenden Betreuung, Beratung und Entlastung von Familien mit Menschen mit Behinderung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
DU bist WIR E.V
Der Verein hat seinen Sitz in Wirges. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist es, körperlich, seelisch, geistig oder sinnesbeeinträchtigten und nicht beeinträchtigten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Freizeitaktivitäten anzubieten, um diesen eine Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen und zeitgleich deren Familien zu entlasten.
Ermöglicht wird dies durch gemeinsame Aktivitäten, die entsprechend dem Alter von dem Verein organisiert und durchgeführt werden. Weiterhin veranstaltet der Verein im Rahmen seiner Tätigkeit Veranstaltungen, die dazu dienen, den Verein zu repräsentieren (Öffentlichkeitsarbeit), Spendengelder zu sammeln, die Arbeit
der Mitarbeiter/Ehrenamtlichen zu würdigen (z. B. Sommerfest, Weihnachtsfest).
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Hierzu § 3.

§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Weiterhin kann nach § 3 Nr. 26 EStG eine Übungsleiterpauschale ausgezahlt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der erweiterte Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der erweiterte Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte
anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom erweiterten Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den erweiterten Vorstand des Vereins zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft.
Der erweiterte Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen; § 3 (3) gilt entsprechend. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein, bei natürlichen Personen auch durch Tod.
Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den erweiterten Vorstand zu richten. Ausnahmeregelungen können durch den erweiterten Vorstand getroffen werden.
Ein Mitglied kann durch den Beschluss des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor Ausschluss hat der erweiterte Vorstand das Mitglied zu hören. Den Beschluss hat er diesen in geeigneter Form zuzustellen.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung beim Berufungsausschuss des Vereins einlegen. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Empfang des Ausschlussbescheides mit Begründung beim erweiterten Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Der Berufungsausschuss hat ebenfalls das Mitglied anzuhören, er entscheidet endgültig. Der Ausschluss eines Mitgliedes berührt nicht dessen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder des Vereins haben Mitgliedsbeiträge zu leisten, welche als Jahresbeiträge erhoben werden. Wenn ein Mitglied im Verlaufe eines Geschäftsjahres aufgenommen wird, bzw. ausscheidet, so ist der Mitgliedsbeitrag
auf die angefallenen Monate zu berechnen.
Die Mitgliedsversammlung beschließt über die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann durch den Beschluss weitere organisatorische Einrichtungen schaffen, zum Beispiel einen Verwaltungsbeirat bzw. Beirat oder Ausschüsse mit besonderen Aufgaben.

§ 8 geschäftsführender Vorstand
In den geschäftsführenden Vorstand dürfen nur natürliche Personen gewählt werden.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzender;
b) Stellvertreter;
c) Kassenwart.
Der Verein wird durch die Mehrheit der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des geschäftsführenden Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§ 8a Erweiterter Vorstand
Weiterhin wird ein erweiterter Vorstand gebildet. Er besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand (§ 8)
b) den Beisitzern und
c) den Schriftführern.
Die Beisitzer werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Festlegung der Anzahl der Beisitzer ist eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung und obliegt dem geschäftsführenden
Vorstand im Vorfeld zu jeder Mitgliederversammlung. Der letzte erweiterte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des neuen erweiterten Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§ 9 Aufgaben und Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung der Vereinsgeschäfte. Er entscheidet über Belange des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung. Er hat alle Verwaltungsaufgaben zu
erledigen, soweit nicht gemäß dieser Satzung oder Gesetz die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat, näheres regelt die Vereinsordnung.
Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Mit der Einberufung soll die Tagesordnung angekündigt werden.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines
Stellvertreters.
Der geschäftsführende Vorstand kann mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder Beschlüsse schriftlich oder telefonisch fassen.
Beschlüsse sind durch den Schriftführer zu protokollieren / beurkunden.

§ 9a Aufgaben und Beschlüsse des erweiterten Vorstands
Dem erweiterten Vorstand obliegen die Ausgestaltung der vom geschäftsführenden Vorstand getroffenen Grundsatzentscheidungen (§ 9).
Bei Stimmengleichheit im erweiterten Vorstand hat der geschäftsführende Vorstand Letztentscheidungsrecht.
Im Übrigen gelten die Regelungen für den geschäftsführenden Vorstand (§ 9) entsprechend.

§ 10 Haftungsbegrenzung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch, wenn sie für ihre Tätigkeit vergütet werden.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. Der Vorstand und andere Vereinsmitglieder haften nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich und unter Angabe der vom geschäftsführenden
Vorstand zu bestimmenden Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tage.
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von
mindestens einem Drittel der Mitglieder mit schriftlicher, an den geschäftsführenden Vorstand zu richtenden Begründung verlangt wird.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung durch schriftliche, an den geschäftsführenden Vorstand zu richtende Erklärung, Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzungen sind vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
Der Schriftführer wird vor der jeweiligen Sitzung gewählt. Die Beschlussfähigkeit ist nicht abhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Der Schriftführer der Mitgliederversammlung hat die Beschlüsse zu beurkunden.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind im Falle der Auflösung gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
KOBLENZER HOSPIZVEREIN E.V.


GRÜNDUNGSDATUM: 11.06.2019
Änderungsdatum ab 01.12.2022